Vermögenschwelle und Obergrenzen Gesamteinkommen

Zum Bezug einer KulturLegi berechtigt sind Personen, deren Vermögen unter der Vermögensschwelle und deren Gesamteinkommen unter der Obergrenze liegt. Basis zur Festlegung der Einkommens- und Vermögensobergrenzen ist die Berechnung der Ergänzungsleistungen zu einer AHV/IV-Rente.

Zu einer KulturLegi berechtigt ist, wer weniger Vermögen hat als wie folgt:

  • Einzelperson // CHF 100'000
  • Paar // CHF 200'000

Kind oder weitere erwachsene Person: + CHF 50'000

Beträgt das steuerbare Vermögen mehr als

  • Einzelperson // CHF 30'000
  • Paar // CHF 50'000

Kind / weitere Erwachsene Person: + CHF 15'000

werden nach Abzug des Freibetrags 10% dem steuerbaren Einkommen hinzugerechnet. Beide Beträge (Anteil Vermögen und steuerbares Einkommen) zusammen bilden das Gesamteinkommen.

Das Gesamteinkommen setzt sich aus dem steuerbaren Einkommen und einem allfälligen Vermögensanteil zusammen. Es gelten folgende Obergrenzen:

  • Einzelperson // CHF 40'000
  • Einzelperson, alleinerziehend // CHF 45'000
  • Paar verheiratet, zwei Einkommen // CHF 50'000
  • Paar Konkubinat, Paar verheiratet - ein Einkommen // 55'000

weitere erwachsene Person: + CHF 15'000

  • Bei Paaren, die seit zwei Jahren in einem Haushalt leben oder ein gemeinsames Kind haben (Konkubinat) und bei Familien mit mehreren erwachsenen Personen, die in einem Haushalt leben, ist das gemeinsamen Haushaltseinkommen massgebend.
  • Beim Vermögen wird nicht berücksichtigt, ob es sich um Geldwerte, Vorsorge, Sachwerte, etc. handelt. Wer im Besitz einer Liegenschaft ist und diese selber bewohnt, wendet sich direkt an das KulturLegi-Büro.
  • Ist auf der Schlussrechnung satzbestimmendes Einkommen / Vermögen aufgeführt, wird im Sinne der Gleichbehandlung aller Antragstellenden der höhere Wert zur Prüfung beigezogen. 

Personen mit Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern, deren Lebenssituation sich seit dem Steuerjahr verändert hat oder deren Einkommen sich verringert hat, reichen folgende Dokumente ein:

Personen die Quellensteuer bezahlen und deshalb keine Steuerrechnung haben, reichen folgende Dokumente ein:

  • Letzter Jahreslohnausweis oder aktuelle Monatslohnabrechnungen aller Einkommen im Haushalt (bei unregelmässigem Einkommen: anhand von drei Monatslohnabrechnungen).

Die Berechtigungskriterien werden am 1. Juli 2024 angepasst. Dabei werden Änderungen aus der Reform der Ergänzungsleistungen 2021 grösstenteils übernommen.

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